I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann betreibt ein Maler- und Anstreichergeschäft und beschäftigt mehrere Arbeitnehmer. An seinem Wohnsitz in A hat er ein Büro und eine Werkstatt. In den Streitjahren war der Kläger auf verschiedenen Baustellen tätig, die jeweils mehr als 15 km von seiner Betriebstätte entfernt waren. Dafür machte er Mehraufwendungen für Verpflegung nach Geschäftsreisegrundsätzen geltend (Abschn.119 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien -
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nur zum Teil an.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg.
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