BFH vom 13.11.1987
III R 222/84
Fundstellen:
BStBl II 1988, 428

BFH - 13.11.1987 (III R 222/84) - DRsp Nr. 1997/16319

BFH, vom 13.11.1987 - Aktenzeichen III R 222/84

DRsp Nr. 1997/16319

»Selbständig tätige Malermeister, die auf Baustellen mehr als 15 km von ihrer Betriebstätte entfernt tätig werden, können einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen geltenden Verwaltungsregelungen ohne Einschränkungen abziehen, auch wenn die Rückkehr stets am gleichen Tag erfolgt.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Ehemann betreibt ein Maler- und Anstreichergeschäft und beschäftigt mehrere Arbeitnehmer. An seinem Wohnsitz in A hat er ein Büro und eine Werkstatt. In den Streitjahren war der Kläger auf verschiedenen Baustellen tätig, die jeweils mehr als 15 km von seiner Betriebstätte entfernt waren. Dafür machte er Mehraufwendungen für Verpflegung nach Geschäftsreisegrundsätzen geltend (Abschn.119 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte die Aufwendungen nur zum Teil an.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg.