BFH vom 13.12.1972
I B 42/72
Fundstellen:
BFHE 108, 477
BStBl II 1973, 532

BFH - 13.12.1972 (I B 42/72) - DRsp Nr. 1997/11540

BFH, vom 13.12.1972 - Aktenzeichen I B 42/72

DRsp Nr. 1997/11540

»Der vollmachtlose Vertreter kann im Verfahren über eine von ihm namens des angeblich vertretenen eingelegte Klage die Erledigung der Hauptsache erklären.«

Der Beschwerdeführer ist als Prozeßbevollmächtigter vor dem Finanzgericht (FG) in einem Verfahren aufgetreten, das sich auf die einheitliche Gewinnfeststellung 1968 einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft bezog. Während des gerichtlichen Verfahrens sind die Steuererklärungen von dem Beschwerdeführer abgegeben worden; das FA stellte erklärungsgemäß den Gesamtgewinn auf 2.627 DM fest.

Die Behörde hat hierauf die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer äußerte sich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des Gerichts wie folgt:

" ... erkläre ich ebenfalls, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Weiter erkläre ich namens der Klägerin bzw. des Klägers, daß ich die Klagen zurücknehme".

Zu der schon früher angesetzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ist der Beschwerdeführer nicht erschienen; er hatte dies vorher angekündigt. Im Anschluß an diese mündliche Verhandlung ist folgender Beschluß verkündet worden.

"Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Klageverfahrens werden dem Rechtsanwalt Dr. B. auferlegt.

Der Streitwert beträgt 1.166 DM.