BFH vom 13.12.1972
I R 8/70
Fundstellen:
BFHE 107, 521
BStBl II 1973, 217

BFH - 13.12.1972 (I R 8/70) - DRsp Nr. 1997/11374

BFH, vom 13.12.1972 - Aktenzeichen I R 8/70

DRsp Nr. 1997/11374

»Rückstellungen wegen Garantieverpflichtungen, die durch Lieferung mangelfreier Sachen zu erfüllen sind, sind mit dem Betrage anzusetzen, den der Steuerpflichtige voraussichtlich aufwenden muß, um seine Nachlieferungspflichten zu erfüllen.«

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - stellt Elektromotoren her. Für eine bestimmte Art dieser Motoren leistet sie den Käufern für eine Betriebsdauer von 1.000 Stunden, längstens jedoch für anderthalb Jahre nach der Lieferung volle Garantie. Bei Mängeln oder Ausfällen zwischen anderthalb bis drei Jahren wird Garantie in der Weise geleistet, daß die Kunden nur 40 bis 60 v.H. des Preises für Reparaturen oder Ersatzleistungen zahlen müssen. Nach den zwischen der Klägerin und den Abnehmern vereinbarten Bedingungen sind die letzteren im Falle des Auftretens von Mängeln berechtigt, vom Vertrag ganz oder zum Teil ohne Schadensersatzpflicht zurückzutreten, Kaufpreisminderung zu verlangen, die Nachbesserung selbst auf Kosten der Klägerin vorzunehmen oder Ersatzlieferung oder Schadenersatz zu verlangen. Erfahrungsgemäß machen die Kunden im wesentlichen von ihrem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch; dies ist vornehmlich durch technische Gründe bedingt.