BFH vom 13.12.1983
VIII R 173/83
Fundstellen:
BFHE 140, 440
BStBl II 1984, 428

BFH - 13.12.1983 (VIII R 173/83) - DRsp Nr. 1997/15947

BFH, vom 13.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 173/83

DRsp Nr. 1997/15947

»Ein vom Darlehensschuldner vor Auszahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgläubiger geleistetes Damnum ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn dies auf vertraglichen Vereinbarungen beruht und zwischen der Zahlung des Damnums und der Auszahlung des Darlehens ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie seit dem 30. Dezember 1974 bewohnen. Das Haus haben sie mit notariellem Kaufvertrag vom 17. September 1974 von der N. GmbH (Wohnungsunternehmen) erworben. Im Vertrag war u.a. bestimmt, daß im Kaufpreis nicht die Geldbeschaffungskosten für Bau- und Finanzierungsmittel enthalten seien und daß die sich aus der Finanzierung ergebenden Leistungen für Kapital, Zinsen, Tilgung usw. vom Erwerber zu tragen seien.

Die Kläger finanzierten den Kaufpreis u.a. durch zwei Hypothekendarlehen der A-Anstalt (Anstalt) in Höhe von insgesamt 150.000 DM. Bei diesen Darlehen handelte es sich um Teilbeträge eines Darlehens, das die Anstalt dem Wohnungsunternehmen zur Vermittlung an die Käufer seiner Eigenheime seit dem 1. Juli 1973 bereitgestellt hatte.