BFH vom 13.12.1983
VIII R 17/82
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 234
BStBl II 1984, 368

BFH - 13.12.1983 (VIII R 17/82) - DRsp Nr. 1997/15924

BFH, vom 13.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 17/82

DRsp Nr. 1997/15924

»Bei Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus kann im Regelfall die Miete angesetzt werden, die ein Fremdmieter zahlt. Entspricht diese Miete ausnahmsweise nicht der Marktmiete, so ist für die Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus nicht von der gezahlten Miete, sondern von der Marktmiete auszugehen.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie errichteten in den Jahren 1969 bis 1971 in A ein 2 1/2 geschossiges freistehendes Wohnhaus mit Garagenanbau für rd. 280.000 DM. Der Kläger erbrachte dabei wesentliche Eigenleistungen.

Im Erdgeschoß des Hauses befindet sich die rd. 195 qm große Wohnung der Kläger. Sie besteht aus 5 Zimmern, Küche, Bad, Gästetoilette, Diele, Flur und Terrasse. Im ersten Obergeschoß befinden sich zwei Wohnungen. Sie sind 90 bzw. 105 qm groß und bestehen aus drei Zimmern, Küche, Bad, Diele, Abstellgelaß und Balkon. Die Dachgeschoßwohnung ist rd. 60 qm groß. Sie hat ein Zimmer weniger als die Wohnungen im ersten Obergeschoß.