BFH vom 13.12.1983
VIII R 64/83
Normen:
AO § 42 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 437
BStBl II 1984, 426

BFH - 13.12.1983 (VIII R 64/83) - DRsp Nr. 1997/15946

BFH, vom 13.12.1983 - Aktenzeichen VIII R 64/83

DRsp Nr. 1997/15946

»Die Zahlung eines Damnums vor Auszahlung des Darlehenskapitals durch den Darlehensgeber ist jedenfalls dann rechtsmißbräuchlich i.S. des § 42 Satz 1 AO 1977, wenn die Auszahlung des Darlehens später als ein Monat nach Abfluß des Damnums beim Steuerpflichtigen erfolgt.«

Normenkette:

AO § 42 ;

Gründe:

I. Mit Kaufvertrag vom 6. Mai 1977 erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden, einen Grundstücksanteil mit einer vom Veräußerer noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. Das am 27. Juli 1978 bezugsfertige und als Einfamilienhaus bewertete Gebäude wird seit dem 1. August 1978 von den Klägern selbst genutzt. Der Kaufpreis wurde durch einen Kontokorrent-Zwischenkredit in Höhe von 200.000 DM bei der A-Bank zwischenfinanziert. Die Kreditbewilligung galt längstens bis zum 30. Juni 1978. Im Juni 1978 erteilte die B-Bank den Klägern die Zusage für einen Kredit über 120.000 DM zu einem

Zins von 6,25 % jährlich, einem Nettoauszahlungskurs von 98,00 % und einer Bereitstellungsprovision bis zur Auszahlung von 0,25 % monatlich ab 1. September 1978.

Die Darlehenszusage mit beigefügtem Darlehensvertrag wurde durch die fristgerechte Erklärung der Kläger verbindlich.