BFH vom 14.01.1972
III R 88/70
Fundstellen:
BFHE 104, 497
BStBl II 1972, 427

BFH - 14.01.1972 (III R 88/70) - DRsp Nr. 1997/10970

BFH, vom 14.01.1972 - Aktenzeichen III R 88/70

DRsp Nr. 1997/10970

»Die für die Revisionsschrift und Revisionsbegründungsschrift notwendige eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelführers oder des Prozeßbevollmächtigten erfordert die handschriftliche Unterzeichnung mit dem vollen Namen; die Abzeichnung mit offensichtlich nur einzelnen Buchstaben des Namens - sog. Paraphe - genügt nicht.«

I. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger und Revisionskläger begehrt, seine Hühnerfarm als landwirtschaftliches Vermögen und nicht als Geschäftsgrundstück im Einheitswert-Verfahren auf den 1. Januar 1964 zu bewerten. Die Klage wurde abgewiesen. Prozeßbevollmächtigter war zur Zeit des Ergehens des Urteils Rechtsanwalt und Notar Dr. Kieselmann. Ihm wurde das Urteil am 26. August 1970 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. September 1970, der zugleich den Revisionsantrag und die Revisionsbegründung enthielt, legte er Revision ein. Der Schriftsatz, mit Briefkopf Dr. Kieselmann, Rechtsanwalt und Notar, ist handschriftlich mit "Ki" abgezeichnet.

II. Die Revision ist unzulässig.