BFH vom 14.03.1972
VIII R 26/67
Normen:
EStG § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 136
BStBl II 1972, 536

BFH - 14.03.1972 (VIII R 26/67) - DRsp Nr. 1997/11029

BFH, vom 14.03.1972 - Aktenzeichen VIII R 26/67

DRsp Nr. 1997/11029

»Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 EStG verletzt nicht das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Steuerfreiheit nur für Leistungen aus der gesetzlichen, nicht aber der privaten Unfallversicherung anordnet.«

Normenkette:

EStG § 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Streitig ist, ob Leistungen aus einer freiwilligen, privaten Unfallversicherung steuerfrei sind.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG als selbständiger Handelsvertreter und daneben als Groß- und Einzelhändler tätig. 1952 schloß er mit der X-Versicherungs-AG eine Unfallversicherung ab mit einer Versicherungshöchstsumme von 10.000 DM für den Todesfall, 50.000 DM bei Invalidität und einem Tagegeld von 10 DM ohne Heilkostenerstattung für die Dauer einer ärztlichen Behandlung. Die Prämien leistete er aus seinem Betriebsvermögen und verbuchte sie stets als Betriebsausgaben.

1962 erlitt der Steuerpflichtige auf einer Geschäftsreise einen Autounfall, der zu einer dauernden Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit seines linken Beines um 75 v.H. führte. Dafür erhielt er von der Versicherung 1962 Tagegelder von 1.190 DM, 1963 Tagegelder von 2.262,50 DM und 1964 eine Entschädigung für die Gehbehinderung von 18.750 DM. Diese Zahlungen behandelte er als private Einnahmen.