BFH vom 14.04.1972
IV R 172/69
Normen:
AO § 215 ; GewStDV § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 198
BStBl II 1972, 599

BFH - 14.04.1972 (IV R 172/69) - DRsp Nr. 1997/11068

BFH, vom 14.04.1972 - Aktenzeichen IV R 172/69

DRsp Nr. 1997/11068

»Schließen sich mehrere Steuerpflichtige zu einer Gesellschaft zusammen, um gemeinsam ein Flugzeug zu erwerben und zu unterhalten, und steht fest, daß durch den Betrieb des Flugzeuges keine Gewinne erzielt werden können, so kommt eine einheitliche Gewinnfeststellung nach § 215 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Betracht. Die für die Annahme gewerblicher Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann nicht damit begründet werden, daß die Gesellschafter das Flugzeug auch für geschäftliche Zwecke ihrer eigenen Betriebe genutzt hätten.«

Normenkette:

AO § 215 ; GewStDV § 1 ;

I. Streitig war, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sich gewerblich betätigte und deshalb ihre in den Streitjahren erlittenen Verluste im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren festzustellen waren.