BFH vom 14.06.1972
II 149/65
Fundstellen:
BFHE 106, 134
BStBl II 1972, 134

BFH - 14.06.1972 (II 149/65) - DRsp Nr. 1997/10799

BFH, vom 14.06.1972 - Aktenzeichen II 149/65

DRsp Nr. 1997/10799

»1. Ein Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil die Berechnung eines Zuschlages auf der ungültig gewordenen StVVO vom 14.09.1944 beruht. 2. Die Verwirkung der Rechtsbehelfsbefugnis trat auch nach der AO a.F. grundsätzlich nach Ablauf eines Jahres ein, wenn die Einspruchsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde.«

I. Die Klägerin kaufte am 17. November 1955 in Hamburg ein Grundstück. Durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. Dezember 1955 hat das Finanzamt (FA) nach §§ 14, 15 der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. September 1944 - StVVO - (RGBl I 1944, 202, RStBl 1944, 577) neben der "Hauptsteuer" von 3 v.H. (§ 13 Abs. 1 GrEStG) und einem "Hamburger Zuschlag" von 2 v.H. der Besteuerungsgrundlage auch einen Zuschlag an Stelle der Wertzuwachssteuer in Höhe von 2 v.H. festgesetzt. Der Steuerbescheid wurde als einfacher Brief am 27. Dezember 1955 an den bevollmächtigten Makler zur Post gegeben; die festgesetzte Steuer wurde noch am selben Tage gezahlt.

Der zweite Absatz der Rechtsmittelbelehrung zum Grunderwerbsteuer-Bescheid lautete:

"Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beträgt einen Monat, sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt".