BFH vom 14.06.1972
II R 17/71
Fundstellen:
BFHE 106, 468
BStBl II 1972, 864

BFH - 14.06.1972 (II R 17/71) - DRsp Nr. 1997/11203

BFH, vom 14.06.1972 - Aktenzeichen II R 17/71

DRsp Nr. 1997/11203

»1. Sichert der ursprüngliche Erwerber sich selbst durch eine auf seine Veranlassung seiner Bürovorsteherin erteilte notarielle Vollmacht seinen Einfluß auf das Grundstück derart, daß es unter finanziellem Ausschluß des Eigentümers und ohne dessen Wissen an einen Dritten weiterveräußert wird, so liegt trotz formeller Aufhebung des ersten Kaufvertrages eine vom Gesetz mißbilligte Grunderwerbsteuerumgehung vor, die eine Nichterhebung der Steuer ausschließt. 2. Zur Frage, wann ein Kaufvertrag rückgängig gemacht ist. 3. Zu den Fragen von Treu und Glauben, der bindenden Zusicherung und der Verwirkung.«

I. Der Kläger hatte durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 10. Januar 1967 ein Grundstück erworben. Gleichzeitig hatte der Verkäufer durch eine zweite notarielle Urkunde der Bürovorsteherin des Klägers unwiderrufliche Vollmacht erteilt, den soeben abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben und das Grundstück an Dritte auf Grund eines neuen Vertrags zu verkaufen, aufzulassen und zu belasten.