BFH vom 14.07.1971
I R 127/68
Normen:
GewStG § 28 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 195
BStBl II 1971, 776

BFH - 14.07.1971 (I R 127/68) - DRsp Nr. 1997/10690

BFH, vom 14.07.1971 - Aktenzeichen I R 127/68

DRsp Nr. 1997/10690

»Das Vorliegen einer Betriebstätte im Sinne der Vorschriften der § 28 GewStG, § 16 Abs. 2 Nr. 2 StAnpG setzt voraus, daß dem selbständigen Vertreter des Unternehmens im Eigentum des Unternehmers stehende Einrichtungen in der Weise überlassen werden, daß bei Beendigung der Fremdtätigkeit das Gebrauchsrecht des selbständigen Vertreters an ihnen entfällt.«

Normenkette:

GewStG § 28 ;

I. Streitig ist, ob der vom Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) gegen die Beigeladene zu 1. festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für den Erhebungszeitraum 1963 gemäß § 28 GewStG zu zerlegen ist oder nicht. Die Beigeladene zu 1. ist eine öffentlich-rechtliche gewerbesteuerpflichtige Sachversicherungsanstalt (im folgenden Versicherungsanstalt genannt). Sie bedient sich für die Durchführung ihrer Geschäfte der Hilfe der für die einzelnen Bezirke des Landes eingerichteten Bezirkskommissariate, deren Aufgabenkreis in Kommissariatsverträgen mit Dienstanweisungen niedergelegt ist.