BFH vom 14.07.1971
I R 60/71
Fundstellen:
BFHE 103, 537
BStBl II 1972, 180

BFH - 14.07.1971 (I R 60/71) - DRsp Nr. 1997/10828

BFH, vom 14.07.1971 - Aktenzeichen I R 60/71

DRsp Nr. 1997/10828

»Ist die Klageschrift von einem Steuerbevollmächtigten unterzeichnet, für den die Vollmacht nach Ablauf der Klagefrist nachgereicht wird, so ist die Klage zulässig; in der nachgereichten Vollmacht ist in der Regel eine Genehmigung der bisherigen Prozeßhandlungen des Bevollmächtigten zu erblicken.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1968 vom 28. Juli 1970 mit Zustimmung des Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Klage beim Finanzgericht (FG). Die Klageschrift vom 7. August 1970, die an diesem Tage beim FG einging, ist von dem Steuerbevollmächtigten B. unterzeichnet. Die am 25. September 1970 eingereichte schriftliche Vollmacht der Steuerpflichtigen lautete auf den Namen des Steuerbevollmächtigten D. . Dieser legte im Termin vom 22. Januar 1971 eine schriftliche Vollmacht der Steuerpflichtigen für den Steuerbevollmächtigten B. vom 30. November 1970 vor.