BFH vom 14.07.1971
I R 61/70
Fundstellen:
BFHE 103, 202
BStBl II 1971, 779

BFH - 14.07.1971 (I R 61/70) - DRsp Nr. 1997/10692

BFH, vom 14.07.1971 - Aktenzeichen I R 61/70

DRsp Nr. 1997/10692

»Die Vorschrift des § 36c GewStG enthält keine lex spezialis gegenüber den allgemeinen Verjährungsvorschriften.«

I. Streitig ist, ob die Festsetzung der Lohnsummensteuermeßbeträge 1954 bis 1957 durch den Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Bescheid vom 9. Mai 1966 wegen teilweiser Verjährung der Steueransprüche rechtswidrig ist.

Das FA hatte nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Revisionsbeklagten (der Steuerpflichtigen) - einer GmbH - die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1954 bis 1957 berichtigt. Bei der Berichtigung blieben die in der ursprünglichen (vorläufigen) Festsetzung enthaltenen Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter (§ 8 Nr. 6 GewStG a.F.) außer Betracht.

Am 29. April 1966 beantragte die Stadt B. beim FA die Festsetzung der Lohnsummensteuermeßbeträge 1954 bis 1957 gegen die Steuerpflichtige unter Einbeziehung der in den einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträgen für diese Jahre nicht erfaßten Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter gemäß §§ 27 und 36c 1965. Diesem Antrag entsprach das FA mit Bescheid vom 9. Mai 1966. Der Einspruch der Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Die daraufhin zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage führte zu einer Herabsetzung der Lohnsummensteuermeßbeträge. Die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 247 veröffentlicht.