BFH vom 14.07.1971
I R 9/71
Normen:
ZPO § 387 ; ZPO § 387 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 121
BStBl II 1971, 808

BFH - 14.07.1971 (I R 9/71) - DRsp Nr. 1997/10708

BFH, vom 14.07.1971 - Aktenzeichen I R 9/71

DRsp Nr. 1997/10708

»1. Gegen ein Zwischenurteil des Finanzgerichts über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugen, Zeugnis abzulegen, ist nicht die Revision, sondern in sinngemäßer Anwendung des § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gegeben. 2. Das Finanzgericht ist nicht befugt, der gegen das Zwischenurteil gerichteten Beschwerde abzuhelfen. 3. Der Angabe und Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht stützen will, bedarf es nicht, wenn schon die Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Mehrheit weit gefaßter Beweisfragen gestellt ist, deren Beantwortung einen Bericht des Zeugen mit einer Vielzahl einzelner Aussagen erfordert. 4. Das Zwischenurteil nach § 387 ZPO bedarf einer Kostenentscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 387 ; ZPO § 387 Abs. 3 ;

I. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren über Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide 1962 bis 1966 ist streitig, ob dem früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin - einer GmbH - gezahlte Vergütungen in vollem Umfange gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Durch Beschluß vom 10. April 1970 hat das FG u.a. die Vernehmung des Steuerbevollmächtigten S. zu folgenden Beweisfragen angeordnet: