BFH vom 14.07.1972
III R 96/70
Fundstellen:
BFHE 107, 46
BStBl II 1972, 889

BFH - 14.07.1972 (III R 96/70) - DRsp Nr. 1997/11218

BFH, vom 14.07.1972 - Aktenzeichen III R 96/70

DRsp Nr. 1997/11218

»1. Wird die HGA nach § 104 LAG auf Null DM herabgesetzt, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteten HGA-Leistungen nicht um einen Vergütungs-, sondern um einen Erstattungsanspruch. 2. Ist das mit HGA belastete Grundstück während des Wiederaufbaus bzw. während der Wiederherstellung mehrfach veräußert worden, so kann derjenige, der den Wiederaufbau (Wiederherstellung) beendet hat, unbeschadet einer vertraglichen Regelung mit den Voreigentümern, nur Erstattung der während der Dauer seines Eigentums fälligen und auf seine Rechnung erbrachten HGA-Leistungen verlangen.«

I. Eigentümer des kriegsbeschädigten Gebäudes in B war der inzwischen verstorbene G (Erblasser). Nach seinem Tode im Mai 1952 wurde seine Ehefrau alleinige Vorerbin (= Beigeladene zu 1.). Diese veräußerte das Grundstück im Mai 1958 an S (= Beigeladene zu 2.). Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte im März 1959. Im November 1960 verkaufte diese das Grundstück an den Revisionskläger (= Kläger), der im März 1961 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.