BFH vom 14.09.1971
VIII 12/65
Fundstellen:
BFHE 103, 388
BStBl II 1972, 54

BFH - 14.09.1971 (VIII 12/65) - DRsp Nr. 1997/10748

BFH, vom 14.09.1971 - Aktenzeichen VIII 12/65

DRsp Nr. 1997/10748

»Ergeht ein Gewerbesteuermeßbescheid wegen des zum Gesamtgut der Eheleute gehörigen Gewerbebetriebs nur gegen einen Ehegatten, so kann der andere Ehegatte hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen. Daß der andere Ehegatte wegen der Gewerbesteuerschuld ggf. persönlich, mit ihm gehörigen Vermögensgegenständen oder mit von ihm verwalteten Mitteln des Gesamtguts haftet, begründet keine eigene Rechtsmittelbefugnis für ihn.«

I. Das Finanzamt (FA) richtete den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid 1962 gegen den Ehemann der Revisionsklägerin. Es nahm an, der Ehemann sei Alleininhaber der für Rechnung des Gesamtguts der Eheleute geführten Gastwirtschaft.

Der Ehemann focht den Gewerbesteuermeßbescheid nicht an. Hingegen legte die Revisionsklägerin als Ehefrau form- und fristgerecht Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, sie sei Inhaberin der Gastwirtschaft, es werde Abzug von Pachtzahlungen an den Ehemann als Betriebsausgaben begehrt.

Das FA entschied in der Sache und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Auch die Klage der Revisionsklägerin blieb erfolglos.

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt die Revisionsklägerin erneut Abänderung des Gewerbesteuermeßbescheids gemäß ihren bisherigen Begehren.

II. Die Revision ist mit der Maßgabe unbegründet, daß schon der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.