BFH vom 14.11.1972
VIII R 71/72
Fundstellen:
BFHE 107, 501
BStBl II 1973, 239

BFH - 14.11.1972 (VIII R 71/72) - DRsp Nr. 1997/11387

BFH, vom 14.11.1972 - Aktenzeichen VIII R 71/72

DRsp Nr. 1997/11387

»Gewerbliche Grundstücksverkäufe liegen auch dann vor, wenn der Grundstückseigentümer die für eine Parzellierung und Erschließung notwendigen Maßnahmen durch ein Immobilienunternehmen durchführen läßt und die dadurch entstehenden Kosten als Teil des Gesamtkaufpreises von den Parzellenkäufern verlangt (Anschluß an BFH-Urteile IV R 164/68 vom 05.12.1968, BFH 94, 457, BStBl II 1969, 236 und IV R 132/68 vom 13.03.1969, BFH 95, 488, BStBl II 1969, 483).«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Verwaltungsangestellte war durch Erbfolge Eigentümerin eines früher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks geworden. 1958 beauftragte sie ein Immobilienbüro, für das 11.860 qm große Grundstück einen Bebauungs- und Vermessungsplan zu erstellen. Der Bebauungsplan wurde im Juni 1958 eingereicht, die Vermessung 1960 beantragt. Aus der Parzellierung ergaben sich 13 Bauplätze und Straßengrund, der im Februar 1959 unentgeltlich an die Stadt X übertragen wurde. Das Immobilienbüro führte die Erschließung durch, mit den Straßenbauarbeiten wurde im Januar 1961 begonnen.