I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt das Bankgeschäft und pflegt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in besonderem Maße das Spargeschäft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte durch einen vorläufigen Bescheid auf den 1. Januar 1969 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Sprungklage, mit der sie beantragte, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob § 109a BewG 1965, nach dem bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen 70 v.H. des Gesamtwerts des gewerblichen Betriebs als Wert des Betriebsvermögens gilt, mit dem GG (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs.
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