BFH vom 14.12.1972
III R 68/72
Fundstellen:
BFHE 108, 68
BStBl II 1973, 176

BFH - 14.12.1972 (III R 68/72) - DRsp Nr. 1997/11353

BFH, vom 14.12.1972 - Aktenzeichen III R 68/72

DRsp Nr. 1997/11353

»Der Antrag auf Erlaß von Vermögensabgabe-Teilbeträgen durch einen Ehegatten wegen außerordentlichen Vermögensverfalls darf vom FA nicht deshalb abgelehnt werden, weil der andere, zur Vermögensabgabe nicht mitveranlagte Ehegatte im Erlaßzeitraum höheres Vermögen als das Ausgangsvermögen des Abgabeschuldners besaß und erhebliche Einkünfte hatte.«

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrte für die Zeiträume 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1965 und 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1968 Erlaß der Vermögensabgabe wegen außerordentlichen Vermögensverfalls.

Der Kläger war durch Berichtigungsbescheid vom 24. September 1965 zur Vermögensabgabe mit einem ab 1. Oktober 1965 zu zahlenden Vierteljahresbetrag veranlagt worden. Er wurde nicht zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Gemäß § 55a Abs. 2 LAG wurde der Vierteljahrsbetrag ab 1. Januar 1967 durch die vorläufig gewährte Vergünstigung für Sowjetzonenflüchtlinge vermindert.