BFH vom 14.12.1972
IV R 12/68
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 524
BStBl II 1973, 159

BFH - 14.12.1972 (IV R 12/68) - DRsp Nr. 1997/11343

BFH, vom 14.12.1972 - Aktenzeichen IV R 12/68

DRsp Nr. 1997/11343

»1. Die Steuervergünstigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit (§ 34 Abs. 4 EStG) wird nur Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus einer in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich aufgezählten selbständigen "Berufstätigkeit" (als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt usw. oder Träger einer ähnlichen Katalogberufstätigkeit) gewährt. 2. Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus einer Katalogberufstätigkeit bezogen, ist für die Frage des Überwiegens im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Summe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Katalogberufstätigkeit den Einkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit gegenüberzustellen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Zu entscheiden ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit als Sprecher und aus Buchbearbeitungen nach § 34 Abs. 4 EStG steuerbegünstigt sind.