I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen. In den Jahren 1969/1970 errichtete sie ein Verwaltungsgebäude zur Unterbringung ihrer Geschäftsführung und Bauleitung, des Lohnbüros, der Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der technischen Zeichner. Nach Abschluß der Bauarbeiten begann die Klägerin noch im Dezember 1970 mit der Einrichtung des Gebäudes. Der Einzug fand am 1. Februar 1971 statt.
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, daß die Klägerin den Selbstverbrauch im Dezember verwirklicht habe und setzte im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Dezember 1970 u.a. aus den bis Ende 1970 angefallenen Gebäudeherstellungskosten 6 v.H. Selbstverbrauchsteuer fest. Das Beschwerdeverfahren, in dem sich die Klägerin gegen diese Steuerfestsetzung wandte, blieb erfolglos. Dagegen war das Finanzgericht (FG) mit der Klägerin der Ansicht, daß diese das Bürogebäude erst am 1. Februar 1971 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt habe, und gab der Klage statt. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 569 veröffentlicht.
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