BFH vom 14.12.1983
I R 301/81
Fundstellen:
BFHE 140, 26
BStBl II 1984, 409

BFH - 14.12.1983 (I R 301/81) - DRsp Nr. 1997/15934

BFH, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen I R 301/81

DRsp Nr. 1997/15934

»Der Einsatz eines Betriebsprüfers ist nicht deshalb rechtswidrig, weil dessen Ehefrau am Ort als Steuerberaterin tätig ist und die geprüften Unternehmer ebenfalls steuerlich beraten werden.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater in P. Zu seinen Mandanten gehört die N-KG in T.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete bei diesem Unternehmen eine Außenprüfung an, die am 6. November 1980 begonnen wurde und inzwischen abgeschlossen ist. Als Prüfer war -wie in der Prüfungsanordnung angekündigt- Steueramtmann X tätig. Daneben nahm der Steueroberinspektor W, der in den Betriebsprüfungsdienst eingearbeitet werden sollte, an der Prüfung teil.

Die Ehefrau des W ist als Steuerberaterin in P tätig.

Mit seiner Klage beantragte der Kläger festzustellen, daß die Anordnung des FA, den W bei der Außenprüfung der KG einzusetzen, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug der Kläger vor, daß Interessenkollisionen zwischen seinem Mandantenkreis und dem Mandantenkreis der Ehefrau des W entstehen könnten; Interessenkonflikte könnten auch dadurch auftreten, daß der Prüfer lediglich bei solchen Steuerpflichtigen eingesetzt werde, die nicht zum Mandantenkreis seiner Ehefrau gehörten. Schließlich bestehe die Gefahr, daß W sein im Außendienst erworbenes Wissen zugunsten seiner Ehefrau verwende.