BFH vom 15.01.1971
III R 125/69
Fundstellen:
BFHE 101, 536
BStBl II 1971, 379

BFH - 15.01.1971 (III R 125/69) - DRsp Nr. 1997/10484

BFH, vom 15.01.1971 - Aktenzeichen III R 125/69

DRsp Nr. 1997/10484

»Die stille Beteiligung einer Person mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in der Schweiz an einem Handelsgewerbe mit Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Beteiligung an einem gesellschaftlichen Unternehmen, für die die Besteuerungshoheit nach Art. 3 Abs. 4 DBA/Schweiz der Bundesrepublik Deutschland zugeteilt ist. Der Senat schließt sich dem BFH-Urteil I R 205/67 vom 05.03.1969 (BFH 95, 171, BStBl II 1969, 325) an.«

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)

Die Klägerin mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz hat sich an einer Gesellschaft in der BRD mit einer Einlage von 200.000sfr "im Wege der echten stillen Beteiligung im Sinne des § 335 des deutschen Handelsgesetzbuches beteiligt". Sie erhält dafür einen Gewinnanteil von 40 v.H., mindestens aber eine 6 %ige Verzinsung der Einlage. An Gewinnen aus der Wertsteigerung oder Veräußerung des Anlagevermögens ist sie nicht beteiligt. Eine Verlustbeteiligung wurde ebenfalls ausgeschlossen.

Das Finanzamt - FA - (Revisionsbeklagter) betrachtete die Klägerin als beschränkt vermögensteuerpflichtig. Es veranlagte sie mit der stillen Beteiligung für 1965 zu einer Vermögenssteuerjahresschuld von 1.840 DM und ab 1. Januar 1966 zu einer Vermögenssteuerjahresschuld von 1.850 DM. Einspruch und Klage gegen die Vermögensteuerbescheide waren ohne Erfolg.