I. Streitig ist, ob die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) für das Streitjahr (1963) zu Recht die Steuervergünstigung aus § 10d EStG in Anspruch genommen hat.
Die Steuerpflichtige hatte in ihrer Körperschaftsteuererklärung 1963 Vorjahresverluste in Höhe von 128.566 DM (aus 1960) geltend gemacht, deren Abzugsfähigkeit der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sowohl im vorläufigen als auch im endgültigen Körperschaftsteuerbescheid 1963 (vom 1. Juni 1966) jedoch verneinte. Nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 6. Dezember 1960 waren die körperliche Bestandsaufnahme für die Bestände einer Abteilung für das Jahr 1959 nicht auf den Bilanzstichtag (31. Dezember 1959), sondern bereits am 28. November 1959 erfolgt und die in der Zeit vom 29. November bis 31. Dezember 1959 eingetretenen Veränderungen im Bestand nur rechnerisch (wertmäßig nach den Buchführungsunterlagen) berücksichtigt worden. Einspruch und Klage der Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:
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