BFH vom 15.03.1972
II 158/65
Fundstellen:
BFHE 105, 510
BStBl II 1972, 640

BFH - 15.03.1972 (II 158/65) - DRsp Nr. 1997/11088

BFH, vom 15.03.1972 - Aktenzeichen II 158/65

DRsp Nr. 1997/11088

»1. Ein betriebsunfähiger Kraftfahrzeuganhänger wird kraftfahrzeugsteuerfrei im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO, § 2 Nr. 1 KraftStG auch dann abgeschleppt, wenn er von seinem Standplatz zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Ort zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens (Schrottplatz, Verschrottungsplatz, Verschrottungsunternehmen) geschleppt wird (Wandel der Rechtsprechung). 2. Ein Fahrzeug im Sinne des KraftStG ist betriebsunfähig, wenn technische Mängel seine bestimmungsgemäße Weiterverwendung im öffentlichen Straßenverkehr unmöglich machen oder aus Sicherheitsgründen verbieten. 3. Ein Kraftfahrzeuganhänger ist betriebsunfähig, wenn er wegen technischer Mängel nicht mehr betriebssicher hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt werden kann.«

I. Hinter einer zugelassenen Zugmaschine der Klägerin wurde im September 1961 ein Kesselkraftfahrzeuganhänger (Anhänger) mit einem Gesamtgewicht von 23.950 kg von seinem Standplatz über öffentliche Straßen zu einem Verschrottungsplatz mitgeführt. Der Anhänger war zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht mehr zugelassen; Kraftfahrzeugsteuer war nicht entrichtet.

Das Finanzamt (Beklagter) forderte wegen widerrechtlicher Benutzung des Anhängers eine Monatskraftfahrzeugsteuer an.