I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht (Societe Anonyme), deren Anteile zu 88,2 v.H. die Fa. Gebr. B KG besitzt, hat dieser Gesellschaft in den Jahren 1960, 1961 und 1962 Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat die Steuerpflichtige mit den Entgelten hierfür wegen Erbringung sonstiger Leistungen (§ 1 Nr. 1 UStG 1951) zur Umsatzsteuer herangezogen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, in der sich die Steuerpflichtige auf das Vorliegen nichtsteuerbarer Innenumsätze zwischen ihr und der Gebr. B KG berief, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es hat ausgeführt, nichtsteuerbare Innenumsätze könnten nur dann anerkannt werden, wenn es sich bei der Steuerpflichtigen und der Gebr. B KG um ein einheitliches Unternehmen handele oder die Steuerpflichtige eine Organgesellschaft der Gebr. B KG sei. Beides sei nicht der Fall.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|