BFH vom 15.06.1972
V R 15/69
Fundstellen:
BFHE 106, 475
BStBl II 1972, 840

BFH - 15.06.1972 (V R 15/69) - DRsp Nr. 1997/11191

BFH, vom 15.06.1972 - Aktenzeichen V R 15/69

DRsp Nr. 1997/11191

»Ist eine Produktionsgesellschaft zur Versorgung eines bestimmten Marktes gegründet worden, so kann ihre wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft Warenlieferungen nur im geringen Umfang oder überhaupt nicht vorkommen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Aktiengesellschaft nach französischem Recht (Societe Anonyme), deren Anteile zu 88,2 v.H. die Fa. Gebr. B KG besitzt, hat dieser Gesellschaft in den Jahren 1960, 1961 und 1962 Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat die Steuerpflichtige mit den Entgelten hierfür wegen Erbringung sonstiger Leistungen (§ 1 Nr. 1 UStG 1951) zur Umsatzsteuer herangezogen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, in der sich die Steuerpflichtige auf das Vorliegen nichtsteuerbarer Innenumsätze zwischen ihr und der Gebr. B KG berief, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es hat ausgeführt, nichtsteuerbare Innenumsätze könnten nur dann anerkannt werden, wenn es sich bei der Steuerpflichtigen und der Gebr. B KG um ein einheitliches Unternehmen handele oder die Steuerpflichtige eine Organgesellschaft der Gebr. B KG sei. Beides sei nicht der Fall.