I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, produzierte ... nach einem Verfahren, das ihr die X AG in .../Schweiz nebst den zur Herstellung erforderlichen Spezialmaschinen überlassen hatte. Grundlage dieser Produktion war die als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 29. März 1961 zwischen der Klägerin und der X AG, die -auszugsweise- folgenden Wortlaut hat:
"1. Die X AG in ... (Schweiz) als Lizenzgeberin ist im Besitz eines patentierten Fabrikationsverfahrens ... und besitzt auch die hierfür benötigten Maschinen.
2. Die Y GmbH als Lizenznehmerin erhält von der Lizenzgeberin eine exklusive Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Fabrikation und zum Verkauf des ..., hergestellt nach dem in § 1 genannten Verfahren.
3. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, sofort nach Unterzeichnung dieses Vertrages der Lizenznehmerin alle technischen, kommerziellen und anderen Unterlagen auszuhändigen, soweit sie notwendig sind, um ... gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren herzustellen und auf den Markt zu bringen.
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