BFH vom 15.06.1983
I R 113/79
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 139, 286
BStBl II 1983, 17

BFH - 15.06.1983 (I R 113/79) - DRsp Nr. 1997/15412

BFH, vom 15.06.1983 - Aktenzeichen I R 113/79

DRsp Nr. 1997/15412

»Enthält ein Vertrag zwei zwar durch Parteiwillen verbundene, jedoch voneinander trennbare Hauptpflichten (Überlassung von know-how und Vermietung von Spezialmaschinen), so ist die Hälfte der Mietzinsen, die für die Vermietung entrichtet wurden, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, produzierte ... nach einem Verfahren, das ihr die X AG in .../Schweiz nebst den zur Herstellung erforderlichen Spezialmaschinen überlassen hatte. Grundlage dieser Produktion war die als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 29. März 1961 zwischen der Klägerin und der X AG, die -auszugsweise- folgenden Wortlaut hat:

"1. Die X AG in ... (Schweiz) als Lizenzgeberin ist im Besitz eines patentierten Fabrikationsverfahrens ... und besitzt auch die hierfür benötigten Maschinen.

2. Die Y GmbH als Lizenznehmerin erhält von der Lizenzgeberin eine exklusive Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Fabrikation und zum Verkauf des ..., hergestellt nach dem in § 1 genannten Verfahren.

3. Die Lizenzgeberin verpflichtet sich, sofort nach Unterzeichnung dieses Vertrages der Lizenznehmerin alle technischen, kommerziellen und anderen Unterlagen auszuhändigen, soweit sie notwendig sind, um ... gemäß dem in § 1 erwähnten Verfahren herzustellen und auf den Markt zu bringen.