I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt Steinbrüche. Sie ist an mehreren Personengesellschaften beteiligt; ferner ist sie Organträger in der Rechtsform der GmbH betriebener Organgesellschaften. Alle Unternehmungen sind im wesentlichen mit dem Abbau von Gestein sowie mit Straßen- und Tiefbau befaßt. Am 17. November 1978 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), der Umstellung des Wirtschaftsjahres gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vom 1. März bis zum 28. Februar, beginnend mit dem 1. März 1979, zuzustimmen. Zur Begründung des Antrags wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen ausgeführt:
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