BFH vom 15.06.1983
I R 76/82
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 146
BStBl II 1983, 672

BFH - 15.06.1983 (I R 76/82) - DRsp Nr. 1997/15721

BFH, vom 15.06.1983 - Aktenzeichen I R 76/82

DRsp Nr. 1997/15721

»1. Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch das FA setzt einen umfassend und einwandfrei ermittelten Sachverhalt voraus. 2. Das Einvernehmen des FA zur Umstellung des Wirtschaftsjahres kann auch dann zu versagen sein, wenn durch die Umstellung u.a. die Möglichkeit eines Verlustrücktrages eröffnet wird.«

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt Steinbrüche. Sie ist an mehreren Personengesellschaften beteiligt; ferner ist sie Organträger in der Rechtsform der GmbH betriebener Organgesellschaften. Alle Unternehmungen sind im wesentlichen mit dem Abbau von Gestein sowie mit Straßen- und Tiefbau befaßt. Am 17. November 1978 beantragte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-), der Umstellung des Wirtschaftsjahres gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum vom 1. März bis zum 28. Februar, beginnend mit dem 1. März 1979, zuzustimmen. Zur Begründung des Antrags wurde im Laufe des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen ausgeführt: