BFH vom 15.06.1983
III R 184/81
Normen:
BewG § 118 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 91
BStBl II 1983, 658

BFH - 15.06.1983 (III R 184/81) - DRsp Nr. 1997/15713

BFH, vom 15.06.1983 - Aktenzeichen III R 184/81

DRsp Nr. 1997/15713

»Eine Unterhaltungslast für unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz darf bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur dann als Schuld berücksichtigt werden, wenn für den Grundstückseigentümer eine rechtlich verbindliche Verpflichtung besteht, den Grundbesitz in seinem Zustand zu erhalten. Die Unterhaltungslast muß nach den tatsächlichen Verhältnissen eine ernstliche wirtschaftliche Belastung bedeuten. Eine bloße Traditionspflicht kann den Abzug einer Schuld ebensowenig begründen wie eine Rechtspflicht, die nicht zur Erhaltung von Baudenkmälern, sondern nur zum Schutz vor Veränderungen an diesen besteht.«

Normenkette:

BewG § 118 Abs. 1, Abs. 2 ;

I. Zum steuerpflichtigen Vermögen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehört das "Haus C.", eine im Kern mittelalterliche Wasserburg in Form eines Dreiflügelhauses mit Torhaus und dazugehörigen, von Wasser umgebenen Gartenanlagen. 1968 ließen die Kläger in das Grundbuch für das 1966 erworbene Grundstück zugunsten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts eintragen: