BFH vom 15.06.1983
III R 40/82
Normen:
BewG (1965) §§ 2, 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 201
BStBl II 1983, 752

BFH - 15.06.1983 (III R 40/82) - DRsp Nr. 1997/15761

BFH, vom 15.06.1983 - Aktenzeichen III R 40/82

DRsp Nr. 1997/15761

»Befinden sich auf einem Grundstück sowohl das Wohngebäude des Betriebsinhabers als auch das Betriebsgebäude und gehören die beiden Grundstücksteile wirtschaftlich zusammen, so liegt eine wirtschaftliche Einheit auch dann vor, wenn die Grundstücksteile nach dem Willen der Eigentümer nicht einem gemeinsamen Zweck dienen.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 2, 70 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), ein Ehepaar, sind Eigentümer eines 2.484 qm großen Grundstücks, das mit einem baufälligen Wohngebäude sowie einem Betriebsgebäude eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bebaut war. Die Kläger errichteten nach Abriß des Altgebäudes ein neues Wohnhaus, das 1970 bezugsfertig wurde. Das Betriebsgebäude wurde für die gewerblichen Zwecke des Klägers umgebaut und durch Anbauten erweitert.

Das Wohnhaus liegt mit seiner Längsseite parallel zur Hauptstraße des Ortes. Dahinter liegt das Betriebsgebäude. Die Gebäude sind durch einen 13,5 m breiten, durchgehend asphaltierten Hof verbunden. Die ca. 10 m breite asphaltierte gemeinsame Grundstücksauffahrt führt rechts am Wohnhaus vorbei und mündet in den Hof. Der rückwärtige Teil des Grundstücks, eine Wiese, wird bei Bedarf vom Kläger als Lagerplatz genutzt.