BFH vom 15.07.1983
III R 27/80
Normen:
InvZulG (1975) § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 116
BStBl II 1983, 689

BFH - 15.07.1983 (III R 27/80) - DRsp Nr. 1997/15731

BFH, vom 15.07.1983 - Aktenzeichen III R 27/80

DRsp Nr. 1997/15731

»Für die Errichtung eines ausschließlich eigengewerblich genutzten Gebäudeteils kann eine Investitionszulage auch dann gewährt werden, wenn das Gebäude im übrigen fremdgewerblich und zu fremden Wohnzwecken genutzt wird. Unerheblich ist dabei, welchen Anteil der eigengewerblich genutzte Gebäudeteil am Gesamtgebäude ausmacht, und daß er in der Bilanz nicht getrennt von den übrigen Gebäudeteilen ausgewiesen ist.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Einzelhandel. In den Jahren 1975/76 errichtete er ein Wohn- und Geschäftsgebäude, das auch vier Ferienwohnungen enthält. Er hat einen Gewerbebetrieb "Vermietung von Ferienwohnungen" angemeldet, dessen Gewinn er durch Vermögensvergleich ermittelt. Von der Gesamtfläche des insgesamt als Anlagevermögen aktivierten Gebäudes (430,67 qm) entfallen 187,18 qm auf die vier Ferienwohnungen; der Rest ist an eine Bankfiliale und anderweitig zu Wohnzwecken vermietet.