BFH vom 15.09.1971
II 42/65
Fundstellen:
BFHE 104, 97
BStBl II 1972, 190

BFH - 15.09.1971 (II 42/65) - DRsp Nr. 1997/10836

BFH, vom 15.09.1971 - Aktenzeichen II 42/65

DRsp Nr. 1997/10836

»Ein nach württembergischem Recht zu beurteilendes Wassernutzungsrecht alter Art, das zur Nutzung der Wasserkraft befugt, ist als ein der Gewerbeberechtigung ähnliches Recht nicht zum Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts zu rechnen.«

I. Der Kläger erwarb im Gebiet württembergischen Rechts mehrere teils - mit Wohnhaus, Elektrizitätswerk und Mühle einschließlich Einrichtungen - bebaute, teils unbebaute Grundstücke "samt dem dazugehörenden Wassernutzungsrecht, einschließlich der hierfür vorhandenen maschinellen Einrichtungen und Anlagen ... ", und samt dem Fischwasserrecht am Wasserlauf zum Kaufpreis von 100.000 DM. Der Kläger verpflichtete sich, bei möglicher Ablösung des Wassernutzungsrechts und des Fischereirechts höchstens 50.000 DM als Ablösungsbetrag zu beanspruchen.

Das Finanzamt FA - (Beklagter) hatte eine Grunderwerbsteuer zunächst aus dem vollen Kaufpreis - lediglich unter Ausscheidung des auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Anteils - angefordert.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, das Wassernutzungsrecht unterliege als Gewerbeberechtigung nicht der Grunderwerbsteuer. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Steuer herab, da das Wassernutzungsrecht ein grundstücksgleiches Recht sei. Dessen Wert nahm es jedoch nicht - wie vom Kläger begehrt - mit 50.000 DM, sondern nur mit 20.000 DM an.