BFH vom 15.10.1971
VI R 80/68
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 191
BStBl II 1972, 14

BFH - 15.10.1971 (VI R 80/68) - DRsp Nr. 1997/10727

BFH, vom 15.10.1971 - Aktenzeichen VI R 80/68

DRsp Nr. 1997/10727

»Aufwendungen für die Ausübung eines Sports können nur dann als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die Ausübung des Sports als für die Heilung oder Linderung der Krankheit eindeutig erforderlich nachgewiesen wird, wenn ferner ärztliche Anweisungen über Art und Umfang der Ausübung des Sports vorliegen und wenn der Sport unter ärztlicher Leitung und Aufsicht ausgeübt wird. Je nach der Art des Sports kann ausnahmsweise die fachkundige Leitung und Aufsicht - z.B. durch eine Krankengymnastin - genügen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: