BFH vom 15.11.1983
VI R 20/80
Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 536
BStBl II 1984, 113

BFH - 15.11.1983 (VI R 20/80) - DRsp Nr. 1997/15821

BFH, vom 15.11.1983 - Aktenzeichen VI R 20/80

DRsp Nr. 1997/15821

»Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach § 3 Nr. 11 EStG 1971 steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.«

Normenkette:

EStG (1971) § 3 Nr. 11 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die dem klagenden Ehemann (Kläger und Revisionskläger -Kläger-) von seiner Arbeitgeberin entsprechend den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen gewährten Beihilfen in Krankheitsfällen nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) steuerfrei zu belassen sind. Der Kläger ist Studiendirektor an der Werkberufsschule der X-AG in A. Diese Schule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S. der §§ 36, 37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 -SchOG (NW)- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GV NW- 1952, 61). Nach dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen vom 27. Juni 1961 (GV NW 1961, 230) erhält die AG als Schulträger vom Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse. Im Streitjahr 1973 trug das Land 94 % der an der Werkberufsschule angefallenen Personalkosten einschließlich der von der AG geleisteten Beihilfeaufwendungen.