I. Streitig ist, ob die dem klagenden Ehemann (Kläger und Revisionskläger -Kläger-) von seiner Arbeitgeberin entsprechend den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen gewährten Beihilfen in Krankheitsfällen nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) steuerfrei zu belassen sind. Der Kläger ist Studiendirektor an der Werkberufsschule der X-AG in A. Diese Schule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S. der §§ 36, 37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 -SchOG (NW)- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GV NW- 1952, 61). Nach dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen vom 27. Juni 1961 (GV NW 1961, 230) erhält die AG als Schulträger vom Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse. Im Streitjahr 1973 trug das Land 94 % der an der Werkberufsschule angefallenen Personalkosten einschließlich der von der AG geleisteten Beihilfeaufwendungen.
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