BFH - 15.11.1983 (VIII R 179/83) - DRsp Nr. 1997/15868
BFH, vom 15.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 179/83
DRsp Nr. 1997/15868
»Auch Wechselschulden sind Dauerschulden, wenn sie der Erweiterung oder Verbesserung des Anlagevermögens dienen. Sie können des weiteren auch dann Dauerschulden sein, wenn der Gewerbetreibende aufgrund einer vorweg getroffenen Abrede einen gesicherten Anspruch auf Wechselprolongation für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten hat.«
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