BFH vom 15.12.1972
II R 123/66
Normen:
GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 265
BStBl II 1973, 363

BFH - 15.12.1972 (II R 123/66) - DRsp Nr. 1997/11441

BFH, vom 15.12.1972 - Aktenzeichen II R 123/66

DRsp Nr. 1997/11441

»Übertragen im Rahmen eines als "Erbteilsübertragungsvertrag" bezeichneten einheitlichen Gesamtvertrages die anderen Miterben ihre Erbanteile auf einen Miterben und überträgt dieser Miterbe dafür einem der anderen Miterben ein (noch zu vermessendes) Teilstück aus zum Nachlaß gehörigen Grundstücken, so ist dieser Grundstückserwerb gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.«

Normenkette:

GrEStG § 3 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Mutter verkauften und übertrugen ihre Anteile am Nachlaß ihres im Oktober 1961 verstorbenen Vaters und Ehemannes durch notariell beurkundeten "Erbteilsübertragungsvertrag" vom Dezember 1961 an die Schwester der Klägerin, die andere der drei Miterbinnen. Die Anteilserwerberin verpflichtete sich, ihrer Mutter als Gegenleistung eine durch Reallast gesicherte Rente zu zahlen. Der Klägerin übertrug die Schwester für die Erbteilsübertragung ein noch zu vermessendes Teilstück aus Grundstücken, die zum Nachlaß des Vaters gehörten. Die Klägerin übernahm die auf dem Teilgrundstück ruhenden anteiligen Belastungen. Die Anteilserwerberin verpflichtete sich, der Klägerin außerdem eine Abfindung zu zahlen.