BFH - 15.12.1972 (VI R 146/69) - DRsp Nr. 1997/11471
BFH, vom 15.12.1972 - Aktenzeichen VI R 146/69
DRsp Nr. 1997/11471
»Stellt der Bescheid, mit dem das FA die pauschale Besteuerung des Arbeitslohnes von Aushilfskräften zuläßt, für die Bemessungsgrundlage auf den Arbeitslohn der Aushilfskräfte ab, so sind Reisekosten, die der Arbeitgeber den Aushilfskräften im Rahmen des Abschn. 21 LStR erstattet, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer nicht einzubeziehen.«
Normenkette:
LStR 21;
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