BFH vom 15.12.1972
VI R 290/69
Fundstellen:
BFHE 108, 60
BStBl II 1973, 378

BFH - 15.12.1972 (VI R 290/69) - DRsp Nr. 1997/11449

BFH, vom 15.12.1972 - Aktenzeichen VI R 290/69

DRsp Nr. 1997/11449

»1. Hat das FA bei einem Sparratenvertrag während des Festlegungszeitraumes für jedes Kalenderjahr die beantragte Sparprämie gewährt, obwohl es wußte, daß eine Sparrate nicht rechtzeitig geleistet worden ist, so verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn das FA nur wegen der nicht rechtzeitigen, aber kurzfristig nachgeholten Leistung der Sparrate die Überweisung des Prämienbetrages ablehnt. 2. Für die Nachholung einer nicht rechtzeitig geleisteten Sparrate ist eine Frist von längstens sechs Monaten noch angemessen. Wird die Leistung der Sparrate innerhalb dieser Frist erst im darauffolgenden Kalenderjahr nachgeholt, so wird dadurch die Höhe der Jahresprämie gemindert, aber die Überweisung des Betrages der gewährten Prämien nicht berührt.«