BFH vom 16.02.1971
VII B 154/68
Fundstellen:
BFHE 101, 486
BStBl II 1971, 398

BFH - 16.02.1971 (VII B 154/68) - DRsp Nr. 1997/10491

BFH, vom 16.02.1971 - Aktenzeichen VII B 154/68

DRsp Nr. 1997/10491

»Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für mehrere Prozeßbevollmächtigte sind im steuergerichtlichen Verfahren nur insoweit zu erstatten, als die die Gebühren und Auslagen eines Prozeßbevollmächtigten nicht übersteigen.«

I. In dem Rechtsstreit der Beschwerdeführerin gegen das Finanzamt (FA) wegen Umsatzsteuer wurde die Revision des FA gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) durch Vorbescheid des Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem FA auferlegt. Der Streitwert wurde auf 51.446 DM festgesetzt. Der Vorbescheid wirkt als Urteil. Während im Verfahren vor dem FG nur Rechtsanwalt Dr.K. als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten war, war im Revisionsverfahren neben Dr.K. noch Rechtsanwalt Dr.E. als Prozeßbevollmächtigter tätig geworden. Mit dem Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten verlangte die Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren die Erstattung der Gebühren und Auslagen beider Prozeßbevollmächtigter in der Gesamthöhe von 3.722,04 DM, wobei die Gebühren und Auslagen jedes Prozeßbevollmächtigten mit insgesamt 1.861,02 DM berechnet worden waren.