BFH vom 16.02.1972
I R 110/71
Fundstellen:
BFHE 104, 510
BStBl II 1972, 430

BFH - 16.02.1972 (I R 110/71) - DRsp Nr. 1997/10973

BFH, vom 16.02.1972 - Aktenzeichen I R 110/71

DRsp Nr. 1997/10973

»Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht deshalb gewährt werden, weil eine dritte Person, die - ohne zum Prozeßbevollmächtigten bestellt zu sein - unentgeltlich und aus Freundschaft für den Steuerpflichtigen die Fristüberwachung und die Erstellung einer unterschriftsreifen Klageschrift übernommen hat, unerwartet stirbt und die Klagefrist dadurch versäumt wird.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war in den Streitjahren Gastwirt. Im Anschluß an eine Prüfung der Steuerfahndung erließ der Revisionsbeklagte 1952 bis 1959 und Einkommensteuer 1952 bis 1955. Die Einsprüche des Steuerpflichtigen blieben erfolglos. Die Einspruchsentscheidungen wurden dem Steuerpflichtigen am 27. Oktober 1970 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1971, eingegangen am 16. Februar 1971, erhob der Steuerpflichtige Klage und beantragte, ihm wegen unverschuldeter Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt: