BFH vom 16.03.1983
IV R 36/79
Normen:
BGB § 242 ; EStG (1974) § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 223
BStBl II 1983, 459

BFH - 16.03.1983 (IV R 36/79) - DRsp Nr. 1997/15625

BFH, vom 16.03.1983 - Aktenzeichen IV R 36/79

DRsp Nr. 1997/15625

»1. Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so wird das Grundstück in der Regel notwendiges Betriebsvermögen. 2. An die Zusage, einen vom Steuerpflichtigen geschilderten Sachverhalt in bestimmter Weise rechtlich zu würdigen, ist das FA jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben gebunden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig oder ungenau dargelegt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ; EStG (1974) § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, die im Jahre 1948 durch Vertrag zwischen A.M. und ihrem Sohn J.M. jun. begründet wurde. Die Klägerin, die eine Wäscherei betreibt, hatte zunächst die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Im Jahre 1958 nahmen die Gesellschafter der Klägerin die Ehefrau des J.M. jun., C.M. als neue Gesellschafterin auf. Gleichzeitig beschlossen die Gesellschafter, die Klägerin in eine OHG unter der Firma M umzuwandeln. Ende 1973 schied A.M. aus der Klägerin aus. Sie starb am 13. Januar 1975.