BFH vom 16.06.1971
I R 48/70
Normen:
GewStG § 12 ; GewStG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 394
BStBl II 1971, 718

BFH - 16.06.1971 (I R 48/70) - DRsp Nr. 1997/10651

BFH, vom 16.06.1971 - Aktenzeichen I R 48/70

DRsp Nr. 1997/10651

»Leisten die Gesellschafter einer neu gegründeten Aktiengesellschaft ihre Einlagen durch Einbringung des Betriebsvermögens eines von ihnen bisher betriebenen Unternehmens, unterliegen die von diesem Unternehmen begründeten Pensionsverpflichtungen bei Überleitung auf die Aktiengesellschaft den Hinzurechnungsvorschriften der § 8 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG

Normenkette:

GewStG § 12 ; GewStG § 8 ;

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine AG, ist mit notariellem Vertrag vom 1. Mai 1962 gegründet worden. Ihre Gründung diente nach ihren Ausführungen vor dem Finanzgericht (FG) der Fortführung des Unternehmens der bisherigen gleichnamigen Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Ihr Grundkapital von 6 Mio.DM wurde in Höhe von je 2.997.000 DM von den beiden Gesellschaftern der bisherigen KG und in Höhe von je 2.000 DM von drei weiteren (Gründungs-)Gesellschaftern übernommen. Die beiden Hauptgesellschafter leisteten ihre Einlagen durch Einbringung des Betriebsvermögens der bisherigen KG. Im Rahmen dieses Betriebsvermögens übernahm die Steuerpflichtige auch die von der bisherigen KG begründeten Pensionsverpflichtungen.