BFH vom 16.06.1971
II 46/65
Fundstellen:
BFHE 103, 365
BStBl II 1972, 30

BFH - 16.06.1971 (II 46/65) - DRsp Nr. 1997/10740

BFH, vom 16.06.1971 - Aktenzeichen II 46/65

DRsp Nr. 1997/10740

»1. Werden bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die durch die Umlage für ein Geschäftsjahr nicht verbrauchten Vorschüsse mit dem Vorschuß für das folgende Geschäftsjahr verrechnet, so ist die auf den verrechneten Betrag entfallende Steuer auf die Vorschußzahlung zu erstatten. 2. Zahlungen an einen Garantiefonds (Reservefonds) unterliegen auch dann der Versicherungsteuer aus dem vollen Nennwert, wenn der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beim Ausscheiden des Mitglieds zur Rückzahlung verpflichtet ist.«