BFH vom 16.07.1971
III R 29/70
Fundstellen:
BFHE 103, 210
BStBl II 1971, 796

BFH - 16.07.1971 (III R 29/70) - DRsp Nr. 1997/10701

BFH, vom 16.07.1971 - Aktenzeichen III R 29/70

DRsp Nr. 1997/10701

»Der Senat hält an der in den Urteilen III R 89/66 vom 18.04.1969 (BFH 97, 87, BStBl II 1970, 2) und III 170/65 vom 02.05.1969 (BFH 96, 540, BStBl II 1969, 700) vertretenen Auffassung fest, daß eine Verpflichtung zur Einlösung diskontierter Wechsel bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ausnahmsweise dann als Betriebsschuld abgezogen werden kann, wenn die Diskontierung auch wirtschaftlich nicht zur Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung führt. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nur vor, wenn der Aussteller des Wechsels von vornherein mit dem Diskontgeber vereinbart hat, daß sämtliche Wechsel bei Fälligkeit nicht dem Akzeptanten zur Zahlung vorgelegt, sondern dem Aussteller zurückbelastet werden.«

I. Das Finanzamt (FA) hat bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1959 die in der Steuerbilanz der Klägerin passivierten Rückstellungen für Verpflichtungen aus Kundenwechseln nicht abgezogen. Ebenso hat es bei den Einheitswertfeststellungen des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1960 und zum 1. Januar 1961 die in den Vermögenserklärungen der Klägerin angegebenen Rückstellungen für Verpflichtungen aus Kundenwechseln nicht zum Abzug zugelassen. Die Einsprüche hatten in diesem Punkte keinen Erfolg. Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen.