BFH vom 16.07.1971
VI R 160/68
Fundstellen:
BFHE 103, 336
BStBl II 1971, 772

BFH - 16.07.1971 (VI R 160/68) - DRsp Nr. 1997/10687

BFH, vom 16.07.1971 - Aktenzeichen VI R 160/68

DRsp Nr. 1997/10687

»Mietbeiträge, die auf Grund von § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten vom 08.04.1964 (BGBl I 1964, 253) gezahlt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.«

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist aktiver Offizier der Bundeswehr. Er erhielt nach einem dienstlich veranlaßten Umzug einen Mietbeitrag gemäß § 15 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) von monatlich 185 DM. Sein Arbeitgeber behielt davon Lohnsteuer und Kirchensteuer ein.

Der Steuerpflichtige ist der Meinung, daß die Mietbeiträge eine Art Kapitalisierung der Trennungsentschädigung bzw. eine Umzugskostenvergütung darstellten und ebenso wie die aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsentschädigungen und Umzugskostenvergütungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörten. Er begehrte die Erstattung der Steuerabzugsbeträge. Das Finanzamt (FA) lehnte die Erstattung ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte Erfolg.