BFH vom 16.11.1971
VI R 312/70
Fundstellen:
BFHE 103, 529
BStBl II 1972, 149

BFH - 16.11.1971 (VI R 312/70) - DRsp Nr. 1997/10807

BFH, vom 16.11.1971 - Aktenzeichen VI R 312/70

DRsp Nr. 1997/10807

»Die Grundsätze über die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung gelten auch für im Schichtbetrieb eingesetzte Arbeitnehmer.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) ist Polizeibeamter. Er arbeitete im Streitjahr 1966 in einer Art Schichtbetrieb. Jede Schicht umfaßte einen Zeitraum von vier Tagen; der vierte Tag war Ruhetag. Insgesamt war der Steuerpflichtige 88 Mal - jeweils von dem zweiten auf den dritten Arbeitstag - mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Das Finanzamt (FA) lehnte auch im Einspruchsverfahren den Antrag ab (88*2,50 DM=) 220 DM als Werbungskosten wegen mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung anzuerkennen. Zur Begründung führte es an, der Steuerpflichtige sei nicht regelmäßig, d.h. mindestens an 120 Tagen im Jahr, länger als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen, sondern nur an jedem vierten Tag.