BFH vom 16.11.1971
VI R 347/69
Fundstellen:
BFHE 103, 520
BStBl II 1972, 152

BFH - 16.11.1971 (VI R 347/69) - DRsp Nr. 1997/10809

BFH, vom 16.11.1971 - Aktenzeichen VI R 347/69

DRsp Nr. 1997/10809

»1. Der Senat hält auch unter der Geltung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 daran fest, daß Mehraufwendungen für Verpflegung, die durch eine vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Ort oder durch die Teilnahme an auswärtigen Fortbildungsveranstaltungen entstehen, auch bei einem ledigen Arbeitnehmer bei verhältnismäßig kurzer Dauer Werbungskosten sein können, wenn ein doppelter Haushalt nicht geführt wird. 2. Aufwendungen für Heimfahrten zu den Eltern oder zu anderen Angehörigen sind in solchen Fällen keine Werbungskosten.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) war im Jahr 1967 Regierungsassessor beim Finanzamt (FA) M. . Er war ledig und lebte im Haushalt seiner Eltern in M. . Er war in diesem Jahr jeweils für kürzere Zeit an die Oberfinanzdirektion (OFD) K., an das Finanzgericht (FG) in N. und zweimal an die Bundesfinanzakademie Siegburg abgeordnet. Er erhielt bei den Abordnungen an die Bundesfinanzakademie für die ersten 14 Tage der Abordnung, in den übrigen Fällen für die ersten sieben Tage der Abordnung Trennungsreisegeld nach der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl I, 1965, 808). Für die restlichen Tage der Abordnung an die Bundesfinanzakademie erhielt er Trennungstagegeld von täglich 7 DM, für die restlichen Tage der übrigen Abordnungen wurde kein Trennungsgeld gezahlt.