BFH - 17.02.1971 (I R 148/68) - DRsp Nr. 1997/10499
BFH, vom 17.02.1971 - Aktenzeichen I R 148/68
DRsp Nr. 1997/10499
»1. Stellt eine Organgesellschaft ohne förmlichen Auflösungsbeschluß ihre gewerbliche Tätigkeit ein und setzt sie ihr Vermögen in Geld um, so fällt der Gewinn, den sie während der (tatsächlichen) Abwicklung erzielt, nicht unter die Ergebnisabführungsverpflichtung. 2. Haben beide Beteiligte Revision eingelegt, und ist eine Revision unzulässig, die andere zulässig, so hat der BFH über beide Revisionen durch Urteil und in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden.«
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