BFH vom 17.02.1971
I R 172/69
Fundstellen:
BFHE 102, 47
BStBl II 1971, 463

BFH - 17.02.1971 (I R 172/69) - DRsp Nr. 1997/10524

BFH, vom 17.02.1971 - Aktenzeichen I R 172/69

DRsp Nr. 1997/10524

»Dem die Gesellschaft kapitalmäßig nicht beherrschenden geschäftsführenden Gesellschafter und dem einem solchen Gesellschafter auch aus anderen Gründen nicht gleichzuachtenden geschäftsführenden Gesellschafter kann eine Gehaltsnachzahlung mit steuerrechtlicher Wirkung bewilligt werden. Voraussetzung ist allein, daß die Nachzahlung ihre wirtschaftliche Grundlage in dem bereits abgelaufenen Geschäftsjahr hat und bereits am Bilanzstichtag zu erwarten war.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) hat ihrem alleinigen Geschäftsführer, der zugleich als Gesellschafter an ihrem Stammkapital mit 1/3 beteiligt ist, lt. Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 25. Januar 1965 für das Streitjahr (1963) eine Tantieme in Höhe von 6.000 DM bewilligt und zu Lasten des Betriebsergebnisses in Rückstellung gebucht. Da der zwischen der Steuerpflichtigen und ihrem Geschäftsführer geschlossene Anstellungsvertrag vom 8. November 1961 einen Anspruch auf eine solche Tantieme nicht vorsieht, sah der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in der Zuwendung der 6.000 DM eine verdeckte Gewinnausschüttung.